Allgemeine Geschäftsbedingungen

EMT - Emerging Technologies GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der EMT - Emerging Technologies GmbH (nachfolgend EMT genannt) und dem Auftraggeber/Käufer über: A: die Erbringung von Ingenieurleistungen, Planungsleistungen, Beratungsleistungen, Gutachten und sonstigen Dienstleistungen oder Werkleistungen und B: den Verkauf und die Lieferung von Produkten (Kaufverträge)

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die EMT ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

1.3. Diese AGB gelten auch, wenn die EMT in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers/Käufers den Auftrag vorbehaltlos ausführt oder Produkte liefert.

2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

2.1. Die Angebote der EMT sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und unverbindlich.

2.2. Der Vertrag kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der EMT oder durch die Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

2.3. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Vertrag und/oder der schriftlichen Auftragsbestätigung der EMT.

2.4. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die EMT.

2.5. Die EMT ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.

3. Honorar und Zahlung

3.1. Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Honorarvereinbarung oder, falls eine solche nicht getroffen wurde, nach den üblichen Sätzen der EMT.

3.2. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

3.3. Die EMT ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortschritt der Leistung zu verlangen. Abschlagsrechnungen sind sofort fällig.

3.4. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

3.5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Höhe der Verzugszinsen.

3a. Produktvertrieb

3a.1. Lieferung und Gefahrübergang: Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager oder Produktionsstätte (EXW gemäß Incoterms 2020). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben worden ist.

3a.2. Lieferfristen: Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Bei Verzögerungen infolge von Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

3a.3. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt sicherungshalber in voller Höhe an den Verkäufer ab.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die EMT bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen umfassend zu unterstützen.

4.2. Der Auftraggeber hat der EMT unaufgefordert, rechtzeitig und vollständig alle zur Durchführung des Auftrages notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die EMT ist berechtigt, von der Richtigkeit dieser Informationen auszugehen, sofern keine offensichtlichen Zweifel bestehen.

4.3. Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und berechtigen die EMT zur Geltendmachung von Mehrkosten und einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfristen.

5. Abnahme, Gewährleistung und Mängelrüge

Bei Werkleistungen (Ingenieurleistungen) erfolgt die Abnahme nach Mitteilung der Fertigstellung durch die EMT. Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.2. Bei Kaufverträgen hat der Käufer die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer binnen 7 Tagen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Nicht offensichtliche Mängel sind binnen 7 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei Versäumnis der Rüge gilt die Ware als genehmigt.

5.3. Bei Vorliegen eines Mangels ist die EMT zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Bei Werkleistungen durch Nachbesserung oder Neuanfertigung; bei Kaufverträgen nach Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber/Käufer nach seiner Wahl zur Minderung des Honorars/Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.4. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen ab Abnahme der Leistung (Werkvertrag) bzw. ab Lieferung der Sache (Kaufvertrag).

6. Haftung

6.1. Die EMT haftet für Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, unbeschränkt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

6.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.3. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit die EMT nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

6.4. Bei Produktverkäufen ist die Haftung für Sachmängelansprüche, die aus der gewerblichen Weiterverarbeitung oder Nutzung der gelieferten Ware entstehen, ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen wurde.

6.5. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7. Urheberrecht und Nutzungsrechte

7.1. Alle von EMT erstellten Unterlagen (z.B. Pläne, Berechnungen, Gutachten, Konzepte) sind und bleiben geistiges Eigentum der EMT und sind urheberrechtlich geschützt.

7.2. Der Auftraggeber erhält das zeitlich und örtlich beschränkte, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen nur für den im Vertrag bestimmten Zweck. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte (ausgenommen Behörden, die für das Projekt zwingend beteiligt werden müssen) bedarf der schriftlichen Zustimmung der EMT.

7.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Pläne oder andere Unterlagen abzuändern oder für andere Projekte zu verwenden.

8. Geheimhaltung

8.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen (Geschäftsgeheimnisse, technische Details usw.) geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, die Weitergabe ist zur Durchführung des Auftrags notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben.

8.2. EMT ist berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk nach Durchführung zu Werbezwecken zu veröffentlichen (z.B. in Referenzlisten), sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist und berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers nicht entgegenstehen.

9. Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1. Für die Verträge zwischen EMT und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der EMT. Die EMT bleibt berechtigt, auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.